AGB (Auftragserteilung)

1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Weitblick GesbR vollinhaltlich an. Abweichende Vereinbarungen davon bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Weitblick GesbR gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder anderer beteiligter Dritter vor. Für Verträge, Aufträge und Geschäfte aller Art, finden ausschließlich die hier formulierten AGB Anwendung.

2 Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Darstellungen (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen ausschließlich der Weitblick GesbR zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur jene Rechte, die in Ihrem Umfang den offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrag) entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) idF. BGBI 108/1957 deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar bei der Darstellung und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Weitblick plus Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. (Bsp.: „Weitblick 2021“) Dies gilt auch dann, wenn die Darstellung nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3. UrhG. Ist die Darstellung auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, der Weitblick GesbR bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Mit der Nutzung der bereitgestellten Daten, stimmt der Auftraggeber der Kennzeichnung durch die Weitblick GesbR in Kooperation mit matterport.com ausdrücklich zu.

2.3 Jede Veränderung der Daten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Weitblick GesbR. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung aufgrund des der Weitblick GesbR bekannten Vertragszwecks erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6 Die Weitblick GesbR darf zu eigenen Werbezwecken die erstellten Werke uneingeschränkt zur Eigenwerbung und -vermarktung nutzen, unabhängig von einer aufrechten Geschäftsbeziehung. Darf eine Publikation aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen, so ist dies von Seiten des Auftraggebers im Vorfeld zu benennen. Ebenso hat der Auftraggeber mitzuteilen, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Daten publiziert werden dürfen. Diese Regelungen müssen schriftlich definiert werden und werden mit Auftragserteilung gültig.

3 Eigentum an Datenmaterial – Archivierung

3.1 Das Eigentumsrecht an den von der Weitblick GesbR erstellten Daten steht der Weitblick GesbR zu. Diese überlässt dem Vertragspartner gegen Honorar die für die vereinbarte Nutzung und Nutzungsdauer erforderlichen Daten. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer werden die Daten durch die Weitblick GesbR aus sämtlichen öffentlichen Plattformen zurückgezogen. Analoge Abzüge (Fotos, Pläne, Daten) werden dem Auftraggeber entgeltlich und ausschließlich digital zur Verfügung gestellt und gehen nach Vereinbarung in sein Eigentum über. Die nach vollständiger Bezahlung übermittelten Daten (Fotos, Pläne) können vom Auftraggeber unter Angabe des Herstellungsvermerks „Weitblick“ zeitlich & örtlich uneingeschränkt genutzt werden.

3.2 Die Weitblick GesbR ist berechtigt, die Daten in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrierung der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel.

3.3 Die Weitblick GesbR archiviert die Daten für den vereinbarten Nutzungszeitraum. Danach werden diese ausschließlich für interne Zwecke und Werbezwecke der Weitblick GesbR archiviert. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4 Ansprüche Dritter

4.1 Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B.
Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Weitblick GesbR diesbezüglich vollkommen ohne Einschränkung schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG und § 1041 ABGB.
Die Weitblick GesbR garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5 Verlust und Beschädigung

5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung auftragsgemäß hergestellter Datensätze haftet die Weitblick GesbR – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte übernimmt die Weitblick GesbR keine Haftung. Jede Haftung ist auf die kostenlose Wiederholung der Datenerstellung (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Die Weitblick GesbR haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Daten, Filme, Pläne, Fotos, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände (ab einem Neuwert von Euro 300.- Euro netto) sind vom Vertragspartner zu versichern.
6 Leistung und Gewährleistung

6.1 Die Weitblick GesbR garantiert sorgfältige Ausführung des Auftrages. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Weitblick GesbR hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen – technischen (Visualisierungssoftware) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Weitblick GesbR nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre und dem Einflussbereich der Weitblick GesbR liegen, wie rechtzeitige Bereitstellung von termingerechten Daten, Produkten und Requisiten, Wetterlage, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch die Weitblick GesbR zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Weitblick GesbR abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.

6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.

6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material Urheber- und / oder Leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
6.9 Die Weitblick GesbR garantiert nicht für die Genauigkeit der Grundrisspläne oder anderen technischen Daten, sollten diese gewünscht werden.

7 Honorar
7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Weitblick GesbR ein Honorar nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand und der jeweils gültigen Preisliste der Weitblick GesbR zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu.

7.2 Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Auftragshonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3 Alle durch Zusatzaufträge und nachträglich gewünschten Änderungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.4 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.5 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Weitblick GesbR mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen durch den Auftraggeber ist der vergeblich erbrachte bzw. reservierte Aufwand zuzüglich aller Nebenkosten zu bezahlen.

8 Zahlungen Leistungserbringung

8.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Weitblick GesbR bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der Angebotssumme zu. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (z.B. Banküberweisung) gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Weitblick GesbR vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Weitblick GesbR berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

8.3 Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen lt. § 456 UGB für Unternehmergeschäfte und ABGB § 1000 Abs. 1 für Verbrauchergeschäfte, ab dem Fälligkeitstag als vereinbart, jedoch min. €50,- zusätzlich zu jedem Mahnschreiben. Die Weitblick GesbR stellt ausschließlich eine Mahnung.

8.4 Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8.5 Soweit gelieferte Bilder, Daten oder Animationen ins Nutzungsrecht des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

8.6 Die Weitblick GesbR behält sich das Recht vor, die erstellten Daten dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Wurde anderes vereinbart, so behält sich die Weitblick GesbR wiederum vor, dem Auftraggeber und allen öffentlichen Plattformen die Daten bei Zahlungsverzug (erste Mahnung plus 10 Kalendertage) unverzüglich zu entziehen.

8.7 Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird für die Berechnung eines etwaigen Streitwertes die aktuelle Preisliste der Weitblick GesbR herangezogen. Etwaige gewährte Rabatte/Nachlässe etc. gelten ausschließlich für störungsfreie Geschäftsbeziehungen und verlieren ihre Gültigkeit im Falle der strittigen Auseinandersetzung.

9 Wiederkehrende Leistungen, Abo-Modelle, Daten-Hosting, POI

9.1 Die Weitblick GesbR veröffentlicht die erstellten Daten auf Wunsch des Auftraggebers auf öffentlichen Plattformen (z.B. Immobilenscout24, Google Street View,…). Sämtliche damit verbundenen Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber laut aktueller Preisliste der Weitblick GesbR zu bezahlen.

9.2 Die Weitblick GesbR hostet die erstellten Daten des Auftraggebers auf den Servern des Herstellers der jeweiligen Kameratechnologie. Die Weitblick GesbR haftet nicht für den Verlust oder die vorübergehende Nichterreichbarkeit der Daten. Des weiteren kann in solchen Fällen vom Auftraggeber keine Reduktion oder Rückerstattung des Entgelts verlangt werden. Jeglicher Anspruch ist an den Service-Provider / Hostpartner zu stellen. Die Weitblick GesbR erklärt sich bereit, auf Anfrage den exakten Wortlaut des Hostpartners inkl. allfälliger Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben.
Die mit dem Hosting verbunden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber laut aktueller Preisliste der Weitblick GesbR zu bezahlen.

9.3 Hinsichtlich der Punkte 9.1. und 9.2 entsteht, insofern nicht anderes vereinbart wurde, ein Dauerschuldverhältnis für die Dauer von 12 Monaten ab zur Verfügungstellung der Daten. Die vereinbarten Kosten bzw. jene nach der Preisliste der Weitblick GesbR sind im Voraus für die Dauer von 12 Monate zu entrichten.

Das Dauerschuldverhältnis ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten vom Auftraggeber schriftlich kündbar. Ansonsten verlängert sich das Dauerschuldverhältnis automatisch erneut um 12 Monate.

9.4 Wurde ein Aktualisierungspaket (Neushooting bzw. Shooting von Veränderungen nach vereinbarten Intervallen) vereinbart, so ist der Zeitraum der Leistungserbringung nach den Punkten 9.1 und/bzw. 9.2 an diesen Zeitraum angepasst. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Vorhinein nach Punkt 9.3.

9.5 Wurde die Darstellung von einem oder mehreren POI vereinbart, so richtet sich diese nach der aktuellen Weitblick GesbR Preisliste bzw. nach Vereinbarung. Die Weitblick GesbR behält sich die Umsetzung ausdrücklich nach Möglichkeiten vor, verpflichtet sich jedoch, diese ehestmöglich umzusetzen. Verrechnet werden nur umgesetzte POI ab dem Zeitpunkt der Integration.

9.6 Die Einrichtungs- und Änderungsgebühren für die POI richten sich nach der aktuellen Weitblick GesbR Preisliste. Ist nichts anderes vereinbart, so werden die POI für die Dauer von 12 Monaten ab der Ersteinrichtung erstellt. Punkt 9.3 ist anzwenden.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort ist Bad Mitterndorf. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt die Zuständigkeit des im Bezirk Liezen sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart.

10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, sind diese durch eine jeweils dem Sinn entsprechende Bestimmung zu ersetzen; ebenfalls bleiben davon nicht berührte Bestimmungen vollinhaltlich aufrecht.